Statuten
des Vereins zur Förderung talentierter
Studenten des Salzburger Mozarteums


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§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen: "IMPULSE — Verein zur Förderung talentierter Studenten des Salzburger Mozarteums" (in der Folge "talentierte Studenten" genannt).

(2) Er hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen in allen Bundesländern ist beabsichtigt.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein bezweckt, für die Anliegen von talentierten Studenten in der öffentlichkeit einzutreten und sie — insbesondere durch Steigerung ihres Bekanntheitsgrades — zu fördern.

(2) Die Förderung von Vereinsmitgliedern ist ausgeschlossen.

(3) Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

§ 3 Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die im Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Vorträge, Diskussionen, Aktionen, Seminare;

b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes;

c) Herausgabe von Plakaten, Flugblättern, Videos und anderen Werbemitteln;

d) Einrichtung einer Kommunikationsplattform im Internet;

e) Vermittlung notwendiger erster Kontakte durch Promotion, Bereitstellung oder Vermittlung organisatorischer Hilfsmittel und unterstützender Begleitmaßnahmen, insbesondere bei der Organisation von Erstaufführungen bzw. Erst-Ausstellungen.

§ 4 Aufbringung der Mittel

Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Geldmittel werden aufgebracht durch:

(1) Mitgliedsbeiträge;

(2) Veranstaltungserträgnisse;

(3) Spenden, Sammlungen und sonstige Zuwendungen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich intensiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlungen eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen und juristischen Personen werden. Von der Mitgliedschaft und ihrem Erwerb sind Personen für die Zeit ausgeschlossen, in der sie vom oder durch den Verein IMPULSE Förderungen erhalten.

(2) über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand durch Beschluß mit 2/3–Mehrheit endgültig. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern wird vom Vereinsvorstand nach Beschluß der Generalversammlung mit 2/3–Mehrheit durchgeführt. Der Vereinsvorstand hat diesbezüglich ein Antragsrecht.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluß.

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er hat schriftlich dem Vereinsvorstand angezeigt zu werden; er wird mit der nachweislichen Zustellung des Austrittsschreibens wirksam.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen diese Ausschlußverfügung ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte des Betroffenen ruhen.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen sowie den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.Die ordentlichen sowie die außerordentlichen Mitglieder sind außerdem zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich zu beschließenden Höhe verpflichtet.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer, der Sekretär und das Schiedsgericht.

§ 10 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens am Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse — ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung — können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine juristische Person wird durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet sie mit derselben Tagesordnung dreißig Minuten später statt; in diesem Fall ist die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2. Beschlußfassung über den Voranschlag;

3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

4. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;

5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

7. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;

8. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 12 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier.

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann — in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter — schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion des Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 13 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2. Vorbereitung der Generalversammlung;

3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;

4. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines in den Generalversammlungen;

5. Verwaltung des Vereinsvermögens;

6. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern;

7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, soferne sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

§ 15 Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der überprüfung zu berichten.

(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 16 Der Sekretär

Der Sekretär ist Angestellter des Vereines. Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Er ist für die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt.
 

§ 17 Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet stets weisungsfrei nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 18 Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3–Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.

(3) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Weise den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

Nichtuntersagungsbescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg: GZ III-Vr-4479/1/97 vom 01. Juli 1997


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Version Nr. 4/2002 vom 12. August 2002
Für den Inhalt verantwortlich: Christoph M. Ledel
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